Liebe SchülerInnen, liebe Erziehungsberechtigte, liebes Kollegium,

seit September 2019 bin ich als Schulpsychologin für die verschiedensten Anliegen von SchülerInnen, Eltern und Lehrkräften der Geschwister-Scholl-Realschule tätig.

Ich unterstütze z.B. bei Schwierigkeiten im Lernen oder bei Prüfungen, Lese-Rechtschreibproblemen, Ängsten, klinischen und auch persönlichen Problemen. Die Beratungen bei mir sind kostenlos und freiwillig.

Selbstverständlich werden alle Gespräche vertraulich behandelt, d.h. Informationen werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.

Da sich längere Wartezeiten oft nicht vermeiden lassen, scheuen Sie sich bitte nicht, rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.

Kontakt:

Telefonsprechzeit (zur Terminvereinbarung): Montag 15.15 – 16 Uhr

Tel: 0176-36311421 (inkl. Mailbox)

E-Mail: jessica.friedrich@schulen.nuernberg.de

offene Tür für SchülerInnen: Montag, 1. Pause

StRin (RS) Jessica Friedrich

Staatliche Schulpsychologin für Realschulen

Hinweise zu Lese-Rechtschreibstörungen (LRSt)

Download des LRS-Antrags

  • Wo kann ich eine Testung durchführen lassen?

entweder bei mir als Schulpsychologin oder außerschulisch (z.B. bei einem Kinder- und Jugendpsychiater)

  • Wie beantrage ich für mein Kind einen Nachteilsausgleich/Notenschutz?

Geben Sie einen schriftlichen Antrag an der Schule ihres Kindes ab. Vorlagen sind im Sekretariat erhältlich. Vereinbaren Sie anschließend einen Termin bei der Schulpsychologin, denn die Schulleitung braucht ihre Stellungnahme.

  • Welche Unterlagen braucht die Schulpsychologin? (Kopien sind ausreichend)

– Deutsch: aktuelle Heftseite oder Leistungsnachweis

– Englisch: aktuelle Heftseite oder Leistungsnachweis

– letztes Zeugnisses

– Jahreszeugnisse der Klassen 1, 2 und 4

– falls vorhanden, Testwerte bisheriger Testungen (!)

  • Wie lange gilt ein LRSt-Bescheid?

Bei jedem Schulwechsel benötigen Sie einen neuen Bescheid, den Sie schriftlich beantragen müssen. Beachten Sie zudem das jeweilige Gültigkeitsdatum jeden Bescheids und beantragen Sie vor Ablauf ggf. eine Neuüberprüfung.

  • Kann ich auf genehmigten Nachteilsausgleich/Notenschutz verzichten?

Ein Rückzug des Antrags auf Maßnahmen ist jeweils spätestens in der ersten Schulwoche eines Schuljahres möglich. Wenn in dieser Woche der Schulleitung kein schriftlicher Antrag auf Beendigung des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes vorgelegt wird, gilt der Bescheid aus den Vorjahren für ein weiteres Schuljahr oder bis zu seinem Ablaufdatum.